Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Installations- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der AGBs des Bestellers und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für alle Verträge, Lieferungen, Installationen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte Anwendung.
1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform, telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.
3. Preise und Zahlung
3.1. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gehen sämtliche Nebenkosten, wie Versicherung, Zölle, Abgaben, Fracht und Gebühren aller Art zu Lasten des Bestellers.
3.2. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Bei Aufträgen, die später als drei Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden, sind wir bei unvorhergesehenen und wesentlichen Veränderungen der Herstellungskosten (Material-, Energie- und Personalkosten, Transportkosten oder öffentliche Abgaben) berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführten Lieferungen und Leistungen entsprechend anzupassen.
3.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Liefer- und Leistungsfrist ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
3.5. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3.6. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
4. Leistungserbringung, Gefahrenübergang, Abnahme
4.1. Unsere Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und mangelfreier Selbstbelieferung, es sei denn die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
4.2. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung dieser Maße ausdrücklich zugesichert.
4.3. Wir sind zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.
4.4. Sofern nicht eine andere Versandart vereinbart wurde, liefern wir „ab Werk“. Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware im Lieferwerk maßgebend. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Versendung „ab Werk“ auf den Besteller über.
4.5. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bei Installationen ist der Abschluss der Leistungserbringung, insbesondere der Abschluss der Montagearbeiten. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung wird durch die Abnahme bestätigt, Gegenstand der Abnahme sind die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Abnahme ist seitens des Auftraggebers zu erklären, wenn der Leistungsumfang erfüllt ist und keine wesentlichen Mängel vorliegen. Eine Inbetriebnahme der Anlage oder deren Nutzung ersetzt die Abnahme.
5. Lieferfrist
5.1 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Liefer- und Leistungsfristen und –termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Arbeitsablaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und erbrachten Leistungen zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen.
6.2 Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
6.3 Der Besteller wird den Besitz der Vorbehaltswaren für uns als Verwahrer mit kaufmännischer Sorgfalt ausüben und die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Elementarschäden und sonstige Risiken versichern und alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsvorbehalt weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
6.4. Zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich Wechsel und Schecks an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Absatz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
6.5. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Besteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, hat der Besteller auf unser Verlangen die gemäß Absatz 4 erfolgte Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Maßnahmen zu ergreifen, die unsere Rechte sichern. Insbesondere sind uns Zugriffe durch Gläubiger auf die Vorbehaltsware bzw. die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
6.6. Der Besteller räumt uns, soweit er uns Material überlassen hat, am Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt das Pfandmaterial zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls beliebig zu verwerten.
6.7. Wir können als Hersteller der Anlage / des Bauwerks für unsere Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen. Es gilt § 648 BGB.
7. Prüfungspflicht des Bestellers, Mängelrüge, Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat bei Warenlieferungen erkennbare Mängel jeglicher Art spätestens nach Ablauf von 10 Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind spätestens nach Ablauf von 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung der Mängel als genehmigt.
7.2 Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen bei Installationen und Montagen zum Zeitpunkt der Abnahme den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen. Mängel sind vor oder anlässlich der Abnahme anzuzeigen.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Werden mangelhafte Sachen durch uns ersetzt, erwerben wir das Eigentum an den ersetzten Teilen. Sind wir zu Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
8. Haftung, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
8.1. Nicht ausdrücklich in dieser Bedingung zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden nicht auf eine vorsätzliche und grob fahrlässige Vertragsverletzung oder ein sonstiges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurück- zuführen ist.
8.2. Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben.
8.3. Für Schäden, die nicht an von uns gelieferten Gegenständen entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferung und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Geschäftssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgeschlossen ist das UN-Kaufrecht.
9.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.